Ein Antragsteller sei zudem von der Behörde auf eine mögliche Ungültigkeit des Strafantrages aufmerksam zu machen, wenn der Mangel sofort erkennbar sei und die noch zur Verfügung stehende Zeit für die Behebung des Mangels ausreiche. Da der Strafantrag gegen Unbekannt gestellt worden sei und die Identität der Täter noch nicht geklärt gewesen sei, habe die Antragsfrist gemäss Art. 31 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) noch gar nicht zu laufen begonnen. Eine Aufforderung der Staatsanwaltschaft hätte jederzeit erfolgen können. Eine solche Aufforderung sei jedoch nicht ergangen.