(Zeitung) am 23. August 2016 dieselbe gewesen. Es sei derselbe Personenkreis im Verdacht gestanden, die im Strafantrag genannten Delikte begangen zu haben. Die erneute Stellung eines Strafantrages wäre redundant gewesen. Die Staatsanwaltschaft habe das angebliche Fehlen eines formal gültigen Strafantrags nicht moniert. Ein Antragsteller sei zudem von der Behörde auf eine mögliche Ungültigkeit des Strafantrages aufmerksam zu machen, wenn der Mangel sofort erkennbar sei und die noch zur Verfügung stehende Zeit für die Behebung des Mangels ausreiche.