Aus dem Antrag ergebe sich lediglich, dass der Strafantrag gegen Unbekannt gestellt werde wegen Verdachts auf Verleumdung, übler Nachrede und Beschimpfung. Zudem habe die Beschwerdeführerin mehrfach darauf hingewiesen, dass es konkrete Anzeichen dafür gebe, dass es sich bei den Personen, die bei der Gewerkschaft und der E.________ (Zeitung) vorstellig geworden seien, um dieselben handle (Verweis auf Beschwerdeschrift, Rz. 11 und 17). Die sachverhaltliche Grundlage des Strafantrags sei somit im Juli 2016 wie auch nach der Publikation des Artikels in der E.________ (Zeitung) am 23. August 2016 dieselbe gewesen.