– durch Vorsprache bei der Kantonspolizei Bern und Unterzeichnung des Antragsformulars gültig Strafantrag gegen Unbekannt gestellt. Der Antragsteller könne den Strafantrag auf einen bestimmten Sachverhalt beschränken (Verweis auf RIEDO, in: Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, N. 55 zu Art. 30 StGB). Hier ergebe sich aus dem Strafantrag jedoch keine Beschränkung auf einen bestimmten Sachverhalt. Aus dem Antrag ergebe sich lediglich, dass der Strafantrag gegen Unbekannt gestellt werde wegen Verdachts auf Verleumdung, übler Nachrede und Beschimpfung.