Ein Strafantrag sei schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben und zu unterzeichnen. Bei elektronischer Einreichung müsse die Eingabe mit einer elektronischen Signatur versehen sein. Dies sei in Bezug auf die Delikte durch Äusserungen gegenüber der Presse nicht der Fall. Es fehle der Beschwerdeführerin diesbezüglich an der Beschwerdebefugnis. 2.3 Die Beschwerdeführerin entgegnet, sie habe am 3. Juli 2016 – vertreten durch den Geschäftsführer B.________ – durch Vorsprache bei der Kantonspolizei Bern und Unterzeichnung des Antragsformulars gültig Strafantrag gegen Unbekannt gestellt.