BSG 162.11]). Es ist näher zu prüfen, ob – und wenn ja inwiefern – die Beschwerdeführerin durch die angefochtenen Verfügungen unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2 Die Generalstaatsanwaltschaft macht hierzu geltend, hinsichtlich der angeblichen Ehrverletzungsdelikte durch Äusserungen gegenüber der E.________ (Zeitung) fehle es an einem gültigen Strafantrag. Ein Strafantrag sei schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben und zu unterzeichnen.