2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In ihrer Stellungnahme beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 22. Oktober 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.