Diese wies die Staatsanwaltschaft am 3. August 2018 ab. Am 23. August 2018 verfügte sie einerseits die Einstellung des Verfahrens wegen Ehrverletzungsdelikten durch Äusserungen gegenüber der Gewerkschaft sowie wegen Beschimpfung durch Äusserungen gegenüber der E.________ (Zeitung). Andererseits verfügte sie die Sistierung des Verfahrens wegen übler Nachrede sowie evtl. Verleumdung durch Äusserungen gegenüber der E.________ (Zeitung). Am 11. September 2018 führte die Beschwerdeführerin – vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwältin Dr. H.________ – dagegen Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1.