Sie nannte überdies drei weitere Personen, die sie als Verbreiterinnen unwahrer Behauptungen verdächtigte (vgl. zum Sachverhalt im Weiteren S. 2-4 der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 23. August 2018). Am 16. März 2018 teilte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit, dass sie das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Ehrverletzungsdelikten einzustellen gedenke. Sie setzte der Beschwerdeführerin Frist für weitere Beweisanträge an. Mit Eingabe vom 29. März 2018 sprach sich diese gegen die in Aussicht gestellte Einstellung aus und stellte Beweisanträge. Diese wies die Staatsanwaltschaft am 3. August 2018 ab.