2 die Untersuchungen einzubeziehen. Mit E-Mail vom 1. Februar 2017 gelangte die Beschwerdeführerin erneut an die Kantonspolizei Bern und äusserte die Vermutung, dass es sich bei der Informantin im Zeitungsartikel der E.________ (Zeitung) um G.________ handeln könnte. Sie nannte überdies drei weitere Personen, die sie als Verbreiterinnen unwahrer Behauptungen verdächtigte (vgl. zum Sachverhalt im Weiteren S. 2-4 der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 23. August 2018).