_ in F.________ berichtet wurde, ohne dass aber die mit Entscheid vom 10. August 2016 mit einem Verbreitungsverbot belegten Themenkreise angesprochen worden wären. Im aktenkundigen Entscheid des Obergerichts des Kantons S.________ vom 7. Februar 2017 wird ausgeführt, es sei nicht glaubhaft gemacht, dass die Gewerkschaft als Informantin oder sonst in irgendeiner Weise an diesem Zeitungsbericht beteiligt gewesen sei.