Die Gewerkschaft sei rachsüchtigen ehemaligen Mitarbeitern auf den Leim gekrochen, welche sie mit unzutreffenden Behauptungen instrumentalisierten. Vor dem Kantonsgericht S.________ erwirkte die Beschwerdeführerin am 10. August 2016 gegen die Gewerkschaft ein Verbot, die Vorwürfe von sexueller Belästigung, von Verstössen gegen das Gesundheitsgesetz und von Mobbing weiterzuverbreiten. Am 23. August 2016 erschien in der E.________ (Zeitung) unter dem Titel «________» ein Artikel, in dem über missliche Arbeitsbedingungen im C.________ in F.___