Am 17. Juni 2016 antwortete der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, die Gewerkschaft sei offenbar mit Informationen versorgt worden, die höchstwahrscheinlich in allen Punkten unzutreffend seien. Der Beschwerdeführerin sei bekannt, dass drei von ihr genannte ehemalige Mitarbeiter wider besseres Wissen und mit dem ausschliesslichen Ziel, dem ehemaligen Arbeitgeber zu schaden, unzutreffende und schädliche Tatsachen verbreiteten. Sexuelle Belästigungen, Mobbing und Verstösse gegen das Gesundheitsgesetz würden in keinem der C.________-Betriebe toleriert.