Die Gewerkschaft habe erfahren, dass keine umfassenden Präventionsmassnahmen zum Schutz gegen sexuelle Belästigungen bestünden. Im Schreiben wurde definiert, was als sexuelle Belästigung gilt, und es wurden Erwartungen in Bezug auf zu ergreifende Massnahmen formuliert. Zur Lösung der angesprochenen Probleme schlug die Gewerkschaft ein Zusammentreffen vor. Am 17. Juni 2016 antwortete der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, die Gewerkschaft sei offenbar mit Informationen versorgt worden, die höchstwahrscheinlich in allen Punkten unzutreffend seien.