Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 391 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. November 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern A.________ GmbH v.d. Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwältin Dr. H.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Teilweise Einstellung / Sistierung Strafverfahren wegen übler Nachrede, Verleumdung, Beschimp- fung Beschwerde gegen die Verfügungen der Regionalen Staatsan- waltschaft Oberland vom 23. August 2018 (O 16 9633) Erwägungen: 1. Am 2. Juli 2016 reichte die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin), welche mit Tochtergesellschaften Restaurationsbetriebe unter der Bezeichnung C.________ führt, Anzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen Verleumdung, übler Nachrede und Beschimpfung ein. Sie konstituierte sich als Privatklägerin im Zivil- wie im Strafpunkt. Anstoss zur Anzeige gab ein Schreiben der D.________ (nachfolgend: Gewerkschaft) vom 14. Juni 2016. Darin wurde ausgeführt, dass sich negative Berichte aktueller und ehemaliger Mitarbeiterinnen des C.________ von einem der drei Standorte gehäuft hätten. Sexuelle Belästigungen, Verstösse gegen das Gesundheitsgesetz und Mobbing kämen immer häufiger vor. Im Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Gleichstel- lungsgesetz verpflichtet sei, zur Verhinderung sexueller Belästigung notwendige und angemessene präventive Massnahmen zu treffen. Die Gewerkschaft habe er- fahren, dass keine umfassenden Präventionsmassnahmen zum Schutz gegen se- xuelle Belästigungen bestünden. Im Schreiben wurde definiert, was als sexuelle Belästigung gilt, und es wurden Erwartungen in Bezug auf zu ergreifende Mass- nahmen formuliert. Zur Lösung der angesprochenen Probleme schlug die Gewerk- schaft ein Zusammentreffen vor. Am 17. Juni 2016 antwortete der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, die Gewerkschaft sei offenbar mit Informationen versorgt worden, die höchstwahrscheinlich in allen Punkten unzutreffend seien. Der Be- schwerdeführerin sei bekannt, dass drei von ihr genannte ehemalige Mitarbeiter wider besseres Wissen und mit dem ausschliesslichen Ziel, dem ehemaligen Ar- beitgeber zu schaden, unzutreffende und schädliche Tatsachen verbreiteten. Se- xuelle Belästigungen, Mobbing und Verstösse gegen das Gesundheitsgesetz wür- den in keinem der C.________-Betriebe toleriert. C.________ gehe derartigen Be- hauptungen mit aller Sorgfalt nach, doch sei das Schreiben der Gewerkschaft so schwammig, dass eine sachgerechte Abklärung unmöglich sei. Ein Zusammentref- fen mit der Gewerkschaft wurde abgelehnt. Die Gewerkschaft sei in Bezug auf die Einhaltung des Gleichstellungsgesetzes nicht legitimiert, Forderungen zu stellen. Die Gewerkschaft sei rachsüchtigen ehemaligen Mitarbeitern auf den Leim gekro- chen, welche sie mit unzutreffenden Behauptungen instrumentalisierten. Vor dem Kantonsgericht S.________ erwirkte die Beschwerdeführerin am 10. August 2016 gegen die Gewerkschaft ein Verbot, die Vorwürfe von sexueller Belästigung, von Verstössen gegen das Gesundheitsgesetz und von Mobbing weiterzuverbreiten. Am 23. August 2016 erschien in der E.________ (Zeitung) unter dem Titel «________» ein Artikel, in dem über missliche Arbeitsbedingungen im C.________ in F.________ berichtet wurde, ohne dass aber die mit Entscheid vom 10. August 2016 mit einem Verbreitungsverbot belegten Themenkreise angesprochen worden wären. Im aktenkundigen Entscheid des Obergerichts des Kantons S.________ vom 7. Februar 2017 wird ausgeführt, es sei nicht glaubhaft gemacht, dass die Gewerkschaft als Informantin oder sonst in irgendeiner Weise an diesem Zeitungs- bericht beteiligt gewesen sei. Per E-Mail vom 23. August 2016 wies die Beschwer- deführerin die Kantonspolizei Bern auf den gleichentags erschienenen Artikel hin, äusserte den Verdacht, dass eine namentlich bezeichnete Mitarbeiterin die im Arti- kel enthaltenen Vorwürfe unrechtmässig verbreitet habe, und bat, diesen Aspekt in 2 die Untersuchungen einzubeziehen. Mit E-Mail vom 1. Februar 2017 gelangte die Beschwerdeführerin erneut an die Kantonspolizei Bern und äusserte die Vermu- tung, dass es sich bei der Informantin im Zeitungsartikel der E.________ (Zeitung) um G.________ handeln könnte. Sie nannte überdies drei weitere Personen, die sie als Verbreiterinnen unwahrer Behauptungen verdächtigte (vgl. zum Sachverhalt im Weiteren S. 2-4 der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 23. August 2018). Am 16. März 2018 teilte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit, dass sie das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Ehrverletzungsdelikten einzustellen gedenke. Sie setzte der Beschwerde- führerin Frist für weitere Beweisanträge an. Mit Eingabe vom 29. März 2018 sprach sich diese gegen die in Aussicht gestellte Einstellung aus und stellte Beweisanträ- ge. Diese wies die Staatsanwaltschaft am 3. August 2018 ab. Am 23. August 2018 verfügte sie einerseits die Einstellung des Verfahrens wegen Ehrverletzungsdelik- ten durch Äusserungen gegenüber der Gewerkschaft sowie wegen Beschimpfung durch Äusserungen gegenüber der E.________ (Zeitung). Andererseits verfügte sie die Sistierung des Verfahrens wegen übler Nachrede sowie evtl. Verleumdung durch Äusserungen gegenüber der E.________ (Zeitung). Am 11. September 2018 führte die Beschwerdeführerin – vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwältin Dr. H.________ – dagegen Beschwerde und stellte folgende An- träge: 1. Die Verfügungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 23. August 2018 betreffend teilweise Einstellung des Verfahrens und betreffend Sistierung des Verfahrens seien aufzuheben und die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, sei anzuwei- sen, die Strafuntersuchung gegen Unbekannt fortzusetzen. Eventualiter seien die Verfügungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 23. August 2018 betreffend teilweise Einstellung des Verfahrens und betreffend Sistierung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, sei gestützt auf Art. 397 Abs. 3 StPO wie folgt anzuweisen: i. Die ehemaligen Mitarbeiterinnen von C.________, G.________, I.________, J.________, K.________, L.________, M.________ sowie N.________ seien zu ihren Aussagen über ihre ehemalige Arbeitgeberin gegenüber der D.________ und der E.________ (Zeitung) einzuver- nehmen; ii. die Mitarbeiter der D.________, O.________ und P.________, seien zu den Aussagen der ehemaligen Mitarbeiterinnen der Beschwerdeführerin über ihre ehemalige Arbeitgeberin zu be- fragen; und iii. sachdienliche Akten der in Ziff i. und ii. genannten Personen seien zu edieren und zu den Un- tersuchungsakten zu nehmen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In ihrer Stellungnahme beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 22. Ok- tober 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. 3 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Es ist näher zu prü- fen, ob – und wenn ja inwiefern – die Beschwerdeführerin durch die angefochtenen Verfügungen unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2 Die Generalstaatsanwaltschaft macht hierzu geltend, hinsichtlich der angeblichen Ehrverletzungsdelikte durch Äusserungen gegenüber der E.________ (Zeitung) fehle es an einem gültigen Strafantrag. Ein Strafantrag sei schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben und zu unterzeichnen. Bei elektronischer Ein- reichung müsse die Eingabe mit einer elektronischen Signatur versehen sein. Dies sei in Bezug auf die Delikte durch Äusserungen gegenüber der Presse nicht der Fall. Es fehle der Beschwerdeführerin diesbezüglich an der Beschwerdebefugnis. 2.3 Die Beschwerdeführerin entgegnet, sie habe am 3. Juli 2016 – vertreten durch den Geschäftsführer B.________ – durch Vorsprache bei der Kantonspolizei Bern und Unterzeichnung des Antragsformulars gültig Strafantrag gegen Unbekannt gestellt. Der Antragsteller könne den Strafantrag auf einen bestimmten Sachverhalt be- schränken (Verweis auf RIEDO, in: Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, N. 55 zu Art. 30 StGB). Hier ergebe sich aus dem Strafantrag jedoch keine Beschränkung auf einen bestimmten Sachverhalt. Aus dem Antrag ergebe sich lediglich, dass der Strafantrag gegen Unbekannt gestellt werde wegen Verdachts auf Verleumdung, übler Nachrede und Beschimpfung. Zudem habe die Beschwerdeführerin mehrfach darauf hingewiesen, dass es konkrete Anzeichen dafür gebe, dass es sich bei den Personen, die bei der Gewerkschaft und der E.________ (Zeitung) vorstellig ge- worden seien, um dieselben handle (Verweis auf Beschwerdeschrift, Rz. 11 und 17). Die sachverhaltliche Grundlage des Strafantrags sei somit im Juli 2016 wie auch nach der Publikation des Artikels in der E.________ (Zeitung) am 23. August 2016 dieselbe gewesen. Es sei derselbe Personenkreis im Verdacht gestanden, die im Strafantrag genannten Delikte begangen zu haben. Die erneute Stellung ei- nes Strafantrages wäre redundant gewesen. Die Staatsanwaltschaft habe das an- gebliche Fehlen eines formal gültigen Strafantrags nicht moniert. Ein Antragsteller sei zudem von der Behörde auf eine mögliche Ungültigkeit des Strafantrages auf- merksam zu machen, wenn der Mangel sofort erkennbar sei und die noch zur Ver- fügung stehende Zeit für die Behebung des Mangels ausreiche. Da der Strafantrag gegen Unbekannt gestellt worden sei und die Identität der Täter noch nicht geklärt gewesen sei, habe die Antragsfrist gemäss Art. 31 Schweizerisches Strafgesetz- buch (StGB; SR 311) noch gar nicht zu laufen begonnen. Eine Aufforderung der Staatsanwaltschaft hätte jederzeit erfolgen können. Eine solche Aufforderung sei jedoch nicht ergangen. Im Gegenteil sei die Staatsanwaltschaft von einem gültigen Strafantrag ausgegangen und habe eine Strafuntersuchung eröffnet. Falls der Strafantrag vom 3. Juli 2016 somit an einem Mangel gelitten haben sollte, so müs- 4 se dieser aufgrund der fehlenden Monierung durch die Staatsanwaltschaft und der eröffneten Strafuntersuchung zumindest als geheilt betrachtet werden. 2.4 Der Argumentation der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen. Die E-Mail- Eingaben vom 23. August 2016 und vom 1. Februar 2017 an Q.________, StatPol F.________, können nicht als gültige Strafanträge für die betreffenden angeblichen Delikte – die Äusserungen gegenüber der E.________ (Zeitung) – angesehen wer- den (siehe hierzu und zum Folgenden RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 19 zu Art. 304 StPO; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 304 StPO: Der An- tragsteller ist von der Behörde auf eine mögliche Ungültigkeit des Strafantrags (z.B. fehlende Unter- schrift) aufmerksam zu machen, wenn der Mangel sofort erkennbar ist und die noch zur Verfügung stehende Zeit für die Behebung des Mangels ausreicht.; RIEDO, Der Strafantrag, Diss. FR 2004, S. 421: Gleiches wird man mit Blick auf die vergleichbare Interessenlage bei Verletzung kan- tonaler Formvorschriften annehmen müssen. Der Antragsteller ist häufig juristischer Laie und als sol- cher mit allfälligen Formvorschriften nicht vertraut. Beispiel 134: Kiss stellt mündlich Strafantrag gegen Piccard. Der diensthabende Beamte nimmt den Antrag entgegen mit der Bemerkung, man werde der Sache nachgehen, ohne den Antragsteller darauf hinzuweisen, dass der Antrag nach kantonalem Recht hätte unterzeichnet werden müssen. In Fällen wie diesem wäre es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar, würde man den Antragsteller über die Ungültigkeit seiner Rechtshand- lung nicht informieren. Allerdings wird man auch bei einer Verletzung der genannten Aufklärungs- pflicht einen formwidrigen Strafantrag nicht als gültig betrachten dürfen: Art. 29 StGB setzt für die Ver- folgung eines Antragsdelikts einen gültigen Strafantrag innert gesetzlicher Frist voraus. […] Wird ein Antragsberechtigter von der zuständigen Behörde hinsichtlich der bestehenden Formerfordernisse falsch informiert, greift – unter den üblichen Voraussetzungen – der verfassungsrechtliche Vertrau- ensschutz: Der falsch Informierte darf sich also auf die Richtigkeit der Auskunft verlassen [Hervor- hebungen kursiv hinzugefügt]); BGE 114 Ia 20 Regeste 2: Die Behörde, bei der eine nicht-unterzeichnete Eingabe eingeht, hat den Verfasser auf den Fehler aufmerksam zu machen, so- weit dieser normalerweise sofort erkennbar ist und die noch zur Verfügung stehende Zeit für eine Be- hebung des Mangels durch den Verfasser innerhalb der gesetzlichen Frist ausreicht.). Gemäss 304 Abs. 1 StPO ist der Strafantrag schriftlich einzureichen oder mündlich zu Pro- tokoll zu geben. Bei elektronischer Einreichung muss die Eingabe mit einer qualifi- zierten elektronischen Signatur versehen werden (Art. 110 Abs. 2 StPO). Mit Blick darauf, dass die per E-Mail vorgebrachten Tatsachenbehauptungen von einem ausgebildeten Rechtsanwalt getätigt worden sind, bei dem Kenntnis der Moda- litäten einer rechtserheblichen Handlung im Allgemeinen und einer gültigen An- tragstellung im Strafverfahren im Speziellen vorauszusetzen ist, bestand hier ent- gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine aus Treu und Glauben oder dem Vertrauensprinzip abzuleitende Hinweispflicht der Behörden. Auch erfolgte nicht etwa eine Falschinformation. Für die Polizeibehörde – sofern sie überhaupt reali- siert hat, dass es sich bei den E-Mails um Strafanträge im Sinne von Art. 30 StGB handeln könnte – war der Fehler nicht sofort erkennbar. Die Staatsanwaltschaft er- kannte den strafprozessualen Mangel wie gesehen auch nicht, hat sie doch irrtüm- lich ein Verfahren eröffnet und dieses alsdann wieder eingestellt respektive sistiert. Ausserdem wäre im Moment der Kenntnisnahme durch die Staatsanwaltschaft am 6. Februar 2017 (siehe Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 2. Februar 2017) die dreimonatige Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB ohnehin bereits abgelaufen gewe- 5 sen, da sowohl der Zeitungsbericht der E.________ (Zeitung) wie vor allem auch das erste E-Mail an die Kantonspolizei Bern vom 23. August 2016 datierten. Es kann überdies im Beschwerdeverfahren keine «Heilung» eintreten, nur weil die Staatsanwaltschaft nicht beachtete, dass Eingaben per E-Mail – Ausnahmen wie die elektronische Signatur ausgenommen – keine Rechtswirkungen zu entfalten vermögen und sie ein Verfahren eröffnet hat. Formfehler führen zur fortwährenden Ungültigkeit des Strafantrags (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 3 zu Art. 304 StPO), was bereits aus Gründen der Rechtssicherheit von beherrschender Bedeutung ist. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist des Weiteren festzuhalten, dass der am 2. Juli 2016 gestellte «ursprüngliche» Strafantrag, welcher sich auf Äusserungen von unbekannten Tätern gegenüber den Gewerkschaftsmitarbeitenden bezog, kei- ne Wirkung für später begangene angebliche Ehrverletzungsdelikte entfalten kann. Die fraglichen Äusserungen gegenüber der Presse wurden mit grösster Wahr- scheinlichkeit wenige Wochen vor der Publikation des Zeitungsartikels der E.________ (Zeitung) am 23. August 2016 getätigt. Eine Strafverfolgung kann grundsätzlich nur für bereits begangene Delikte beantragt werden, weshalb ein Strafantrag generell nicht in die Zukunft wirkt (vgl. dazu RIEDO, Der Strafantrag, Diss. FR 2004, S. 549; RIEDO, in: Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, N. 100 zu Art. 30 StGB: Da eine Strafverfolgung immer nur für bereits begangene Delikte beantragt werden kann, ist ein gestellter Antrag allein in Bezug auf diese wirksam.). Eine Ausnahme gilt bei Dau- erdelikten (BGE 128 IV 81). Ehrverletzungsdelikte sind indessen keine Dauerdelik- te (BGE 142 IV 18). Kenntnis dieser Rechtslage durfte bei der anwaltlich vertrete- nen respektive durch einen Rechtsanwalt geführten Beschwerdeführerin ebenfalls vorausgesetzt werden. Im Moment der Anzeigeerstattung am 2. Juli 2016 hatte sich die Information an die E.________ (Zeitung) noch nicht realisiert. Folglich liegt in Bezug auf allfällige ehrverletzende Äusserungen gegenüber der E.________ (Zeitung) kein gültiger Strafantrag vor, was insbesondere in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin mit Namen als höchstwahrscheinliche Hauptinformatorinnen genannten Personen gilt. Das Vorbringen, die sachverhaltliche Grundlage des Strafantrags im Juli 2016 sei dieselbe gewesen wie nach der Publikation des Arti- kels in der E.________ (Zeitung), ist strafprozessual nicht haltbar. Es geht nicht um denselben Lebenssachverhalt, der einzig Gegenstand einer Anzeige respektive ei- nes Strafantrags sein kann. Ebenfalls zielt das beschwerdeführerische Argument, da der Strafantrag gegen Unbekannt gestellt worden sei und die Identität der Täter noch nicht geklärt gewesen sei, habe die Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB noch gar nicht zu laufen begonnen, ins Leere: Die mutmasslich hauptverdächtige Person – G.________ – wurde in den E-Mails vom 23. August 2016 und vom 1. Februar 2017 namentlich aufgeführt. Nach dem Gesagten fehlt es hinsichtlich der angebli- chen «Äusserungen gegenüber der E.________ (Zeitung)» (vgl. angefochtene Ein- stellungsverfügung vom 23. August 2018, Sachverhalt Bst. d-f) an der Beschwer- debefugnis der Beschwerdeführerin. Insoweit ist daher auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. Aus dem Gesagten folgt, dass die diesbezügliche Verfahrenssistierung nicht die richtige Rechtsvorkehr war; im Fall des Fehlens eines gültigen Strafantrages ist nicht eine Sistierung des Verfahrens nach Art. 314 StPO vorzunehmen, sondern 6 eine Einstellung des Verfahrens nach Art. 319 Abs. 1 Bst. d. StPO. Es wird Sache der Staatsanwaltschaft sein, diesbezüglich Vorkehren zu treffen. 2.5 Einzutreten ist auf die Beschwerde indessen insoweit, als die angeblich begange- nen Ehrverletzungen durch Äusserungen gegenüber Mitarbeitenden der Gewerk- schaft Gegenstand des Verfahrens sind (vgl. angefochtene Einstellungsverfügung vom 23. August 2018, Sachverhalt Bst. a-c). Diesbezüglich liegt nämlich ein gülti- ger Strafantrag und damit die Beschwerdebefugnis vor. 3. 3.1 Materiell ist zu prüfen, ob die Verfahrenseinstellung gegen unbekannte Täterschaft wegen Äusserungen gegenüber von Gewerkschaftsmitarbeitenden rechtmässig war. Diesbezüglich wurde die Einstellung damit begründet, dass keine ausreichen- den Belastungstatsachen und keine objektiven Beweismittel bestünden, die auf po- tentielle, den sittlichen Ruf schädigende Äusserungen zum Nachteil der Beschwer- deführerin hindeuteten. Zudem seien keine ausreichenden Belastungstatsachen vorhanden, mittels derer sich ehrverletzende Äusserungen in Form von Werturtei- len rechtsgenüglich nachweisen liessen. Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich – mit vertiefenden Ergänzungen – den Überlegungen in der angefochtenen Verfügung an, während die Beschwerdeführerin diese Sichtweise bestreitet. 3.2 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a-c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstel- lung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist oder wenn Rechtferti- gungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen. Von einer Anklage ist abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass eine Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundes- gerichts 1B_248/2011 vom 29. November 2011 E. 2.5). Das heisst nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuld- spruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessenspielraum zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_687 und 689/2011 vom 27. März 2012 E. 4.1.1 und 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, setzt zwangsläufig eine Aus- einandersetzung mit der Beweis- und Rechtslage voraus (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 139 vom 9. Januar 2013). Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdäch- tigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft (Art. 173 Abs. 1 StGB; üble Nachrede). Zur Erfüllung des Tatbestands muss sich die ehrverletzende Behauptung auf Tatsachen bezie- hen. Als solche werden gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit angesehen, die äusserlich in Erscheinung treten und dadurch wahrnehmbar und dem Beweis zugänglich werden (BGE 118 IV 41 E. 3 m.w.H.). Weiter muss die Behauptung gegenüber einem Drit- 7 ten erfolgen. Dies ist grundsätzlich immer dann der Fall, wenn der Adressat nicht mit dem Täter oder dem Geschädigten identisch ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_229/2016 vom 8. Juni 2016 E.1.1). Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Ver- haltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, be- schuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wi- der besseres Wissen verbreitet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe bestraft (Art. 174 Abs. 1 StGB; Verleumdung). Der Tatbestand der Verleumdung stellt die Qualifikation der üblen Nachrede i.S.v. Art. 173 StGB dar. Der objektive Tatbestand ist bei beiden Delikten identisch, wobei es sich zur Verwirklichung des Art. 174 StGB um unwahre Tatsachen handeln muss. Subjektiv setzt Art. 174 StGB voraus, dass die Äusserungen wider besseres Wissen erfolgen (RIKLIN, in: Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2014, N. 1 ff. zu Art. 174 StGB). Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkei- ten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft (Art. 177 Abs. 1 StGB; Beschimpfung). Von Art. 177 Abs. 1 StGB werden Fälle erfasst, in denen entweder ehrrührige Tatsachenbehauptungen im Sinne der Art. 173 und 174 StGB gegenüber dem Verletzten selbst erfolgen, oder wenn so- genannte reine Werturteile, also blosse Ausrücke der Missachtung, die Ehre des Geschädigten verletzen. Diese Verletzung kann gegenüber einem Dritten oder dem Verletzten selbst erfolgen (RIKLIN, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 177 StGB). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts können auch juristische Personen Opfer einer Beschimpfung sein (BGE 114 IV 14 E.2.b.). Diese Auffassung wird in der Lehre je- doch kritisiert, da juristische Personen selbst kein Ehrgefühl empfinden, welches verletzt werden könnte (RIKLIN, a.a.O., N. 40 ff. zu Vor Art. 173 StGB m.w.H.). Bei Ehrverletzungsdelikten wird zwischen sittlicher und gesellschaftlicher Ehre un- terschieden. Dabei ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der strafrechtliche Ehrbegriff enger auszulegen als der zivilrechtliche. Strafrechtlich erfasst wird die sogenannte sittliche Ehre, also der Ruf sich so zu benehmen, wie sich ein charak- terlich anständiger Mensch nach allgemeiner Anschauung verhält und somit ein ehrbarer Mensch ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_202/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2.4). Die Persönlichkeit muss in ihrer menschlich-sittlichen Bedeutung berührt sein (BGE 115 IV 42 E.1.c.). Als Opfer kommen nebst natürlichen auch juristische Personen in Betracht. Sie erfüllen auch Aufgaben, die für die Allgemeinheit von Bedeutung sind, weshalb sie auf Grund ihrer gesamten Stellung gesellschaftliche Geltung geniessen, die nicht weniger schützenswert ist, als jene der natürlichen Personen (BGE 96 IV 148). Der Ruf einer juristischen Person wird verletzt, wenn ihr das Handeln nach sittlichen Massstäben abgesprochen wird (RIKLIN, a.a.O., N. 40 zu Vor Art. 173 StGB). Nicht geschützt hingegen ist nach der bundesgericht- lichen Praxis der gesellschaftliche Ruf, namentlich die berufliche Geltung, die z.B. bei der Herabsetzung als Berufsmann, Künstler oder Sportler oder bei einer Kritik an der politischen Auffassung beeinträchtigt ist. Das Bundesgericht hat in konstan- ter Rechtsprechung den Umfang des strafrechtlichen Schutzbereiches der Ehre zurückgebunden und es abgelehnt, diesen auf die berufliche Geltung auszudehnen (zum Ganzen RIKLIN, a.a.O., N. 17 ff. zu Art. 173 StGB). 8 3.3 Im Einzelnen argumentiert die Beschwerdeführerin, das Bundesgericht bejahe den Ehrenschutz für juristische Personen in konstanter Rechtsprechung (BGE 71 IV 36; BGE 108 IV 21). Der Wert der juristischen Personen erschöpfe sich nicht in der wirtschaftlichen Tätigkeit, die sie ausübten. Sie erfüllten weitere Aufgaben, insbe- sondere soziale, die für die Allgemeinheit von Bedeutung seien. Auch eine juristi- sche Person könne sittlichen Massstäben gemäss handeln oder aber nicht. Dieses Handeln werde der Gesamtheit der Mitglieder zugerechnet und nicht zwingend ein- zelnen Mitgliedern (Verweis auf RIKLIN, a.a.O., N. 40 zu Vor Art. 173 StGB). Im gleichen Sinn habe das Obergericht des Kantons Bern festgehalten, dass ein Ver- ein passiv beleidigungsfähig sei: Die einer juristischen Person zugestandene Ehre lasse sich als gemeinsame Ehre aller Mitglieder erklären, die sich von der Ehre der einzelnen Mitglieder unterscheide. Sie stellten in ihrem organischen Zusammen- hang nach aussen eine Einheit dar und würden von Dritten als solche empfunden (Verweis auf Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 1987, in: SJZ 84/1988, S. 328). Die Vorwürfe beträfen somit nicht die hinter der juristischen Person stehenden natürlichen Personen, sondern eigens den sittlichen Ruf der Be- schwerdeführerin als GmbH. So führten in der Rechtsprechung ähnlich gelagerte Vorwürfe zu einer Bejahung einer Verletzung der strafrechtlich geschützten Ehre einer Gesellschaft. Dies zum Beispiel in BGE 105 IV 114, wo einer Schachgesell- schaft Bestechungsversuche vorgeworfen worden seien, oder durch die Bezeich- nung des Geschäfts einer juristischen Person pauschal als gemein und schmutzig (BGE 31 II 242). Die gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe der sexu- ellen Belästigungen, von Verstössen gegen das Gesundheitsgesetz und des Mob- bings stünden den aus der Rechtsprechung identifizierten Vorwürfen in nichts nach. Im Gegenteil, wenn diese Vorwürfe, die den Kern der Tätigkeit der Be- schwerdeführerin beträfen – also die Bewirtung von Gästen in einer sauberen, freundlichen und diskriminierungsfreien Atmosphäre – nicht dazu geeignet seien, dem sittlichen Ruf einer juristischen Person nachhaltig zu schaden und ihn dadurch herabzusetzen, dann wäre das Zugeständnis der sittlichen Ehre an juristische Per- sonen ein Hohn. Ferner habe die Staatsanwaltschaft es unterlassen zu prüfen, ob die von der Gewerkschaft in ihrem Schreiben vom 14. Juni 2016 gegenüber der Beschwerdeführerin geäusserten Vorwürfe den Tatbestand der Beschimpfung er- füllen, was einer Rechtsverweigerung gleichkomme. 3.4 Die Beschwerdeführerin legt in zutreffender Weise dar, dass grundsätzlich auch juristische Personen Ehrenfähigkeit besitzen, auch wenn in der Lehre teilweise die Auffassung vertreten wird, dass eine juristische Person nicht Opfer einer Be- schimpfung sein könne (vgl. hierzu auch TRECHSEL/LIEBER, in: Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 177 m.w.H.). Ob dieser Meinung zu folgen ist oder nicht, kann mit der Generalstaatsanwaltschaft dahingestellt bleiben. Massgeblich ist so oder anders einzig, dass der strafrechtliche Schutz von juristischen Personen nicht weiter geht als derjenige von natürlichen Personen. Dies bedeutet, dass bei juristischen Personen allein die sittliche Ehre strafrechtlichen Schutz geniesst, während die Bereiche des beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen An- sehens zwar vom Zivilrecht, nicht aber vom Strafrecht geschützt sind. Der Um- stand, dass (wie hier) wegen eines Vorkommnisses zivilrechtlicher Ehrenschutz beantragt und erlangt werden kann, bedeutet also nicht, dass auch ein strafrecht- 9 lich relevanter Vorgang vorliegt – der von der Beschwerdeführerin zitierte BGE 31 II 242 betraf im Übrigen ein zivilrechtliches Verfahren. Im Schreiben der Gewerk- schaft vom 14. Juni 2016 wird ausgeführt, laut Unterlagen und Aussagen von aktu- ellen und ehemaligen Mitarbeiterinnen eines C.________-Betriebs kämen sexuelle Belästigungen, Verstösse gegen das Gesundheitsgesetz und Mobbing immer häu- figer vor. Diese Äusserungen, auch wenn sie gegenüber gewerkschaftlichen Inter- essenvertretern erfolgt sind, können grundsätzlich ehrverletzenden Charakter ha- ben. Insbesondere ist die Behauptung, jemand habe eine Straftat begangen, grundsätzlich ehrverletzend (siehe dazu den ebenfalls von der Beschwerdeführerin zitierten BGE 105 IV 114). Allerdings ist damit noch nicht die entscheidende Frage beantwortet, wessen Ehre dadurch in strafrechtlich relevanter Weise konkret tangiert ist. Was den Vorwurf se- xueller Belästigung gemäss Art. 198 StGB betrifft, so kann eine solche begriffslo- gisch nur durch eine natürliche Person begangen werden (vgl. MENG, in: Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 198 StGB: Als Täter kommt jeder Mensch in Frage.). Eine auf Organisationsversagen gestützte Strafbarkeit der juristischen Per- son, in deren Betrieb sich eine derartige Belästigung zugetragen hat, steht von Vornherein ausser Betracht, da Übertretungen vom Anwendungsbereich von Art. 102 StGB ausgeschlossen sind (Art. 105 Abs. 1 StGB). Ein diesbezüglicher Vorwurf könnte also bloss auf die natürliche Person zurückfallen, die der Begehung einer solchen Handlung bezichtigt wird. Dieselbe Überlegung gilt für allfällige Wi- derhandlungen gegen das Gesundheitsgesetz. In diesem Bereich geht es allein um Übertretungen, wobei Art. 49 Abs. 1 Gesundheitsgesetz (GesG; BSG 811.01) aus- serdem ausdrücklich vorsieht, dass bei Widerhandlungen beim Besorgen der An- gelegenheiten einer juristischen Person die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar sind, welche die Tat verübt haben. Auch hier fällt also der Vorwurf strafrechtlich relevanten Handelns jeweils auf die natürliche Per- son zurück. Bezüglich des Mobbingvorwurfs schliesslich kann ebenfalls nur eine natürliche Person in ihrer Ehre angegriffen sein, wird doch Mobbing gemeinhin de- finiert als Handlung, andere Menschen, in der Regel ständig bzw. wiederholt und regelmässig, zu schikanieren, zu quälen und seelisch zu verletzen, dies insbeson- dere am Arbeitsplatz (vgl. dazu Mobbing, abrufbar unter . Soweit also die Aussagen der Informanten der Gewerkschaft ehrenrührige Tatsachen über strafrechtlich relevante Vorkommnisse enthalten haben sollten, wären als Geschä- digte und dementsprechend Antragsberechtigte diejenigen natürlichen Personen zu bezeichnen, welche der Handlungen bezichtigt wurden. Die Beschwerdeführerin als juristische Person indes ist durch diese Vorwürfe nicht unmittelbar in ihrer straf- rechtlich geschützten Ehre betroffen und damit auch nicht antragsberechtigt. Was an der Beschwerdeführerin womöglich unmittelbar haften bleibt, ist der Vorwurf, in ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaft von arbeitgeberischen juristischen Perso- nen organisatorisch nicht genügende Vorkehren getroffen zu haben, damit solche Vorkommnisse vermieden werden konnten. Dieser Vorwurf beschlägt allerdings nicht die sittliche und damit strafrechtlich geschützte Ehre, sondern ist den Berei- chen des beruflichen, wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Ansehens zuzuord- 10 nen. Bei diesen entfällt ein strafrechtlicher Schutz. Der Vorwurf betrifft die Organi- sationsstruktur der Beschwerdeführerin und spricht der Unternehmung als solcher ein moralisch und sittlich angezeigtes Handeln nicht ab. Die beschwerdeführeri- sche Rechtsauffassung, dass die Vorwürfe der sexuellen Belästigung, von Ver- stössen gegen das GesG und des Mobbings nicht die hinter der Beschwerdeführe- rin stehenden natürlichen Personen betreffe, sondern eigens den sittlichen Ruf der Beschwerdeführerin als Gesellschaft, da es bei der Bewirtung von Gästen in einer sauberen und diskriminierungsfreien Atmosphäre um ihre Kerntätigkeit gehe, geht vor diesem Hintergrund fehl. Soweit überhaupt sie selber in ihrer Ehre betroffen ist, geht es bei den Bezichtigungen einzig um ihre berufliche und wirtschaftliche Gel- tung (namentlich im Bereich des Schutzes der Integrität ihrer Arbeitnehmer sowie gegebenenfalls am Rande unter dem Aspekt der professionellen Gästebetreuung). 3.5 Nach dem Gesagten kommt es mit den gleichen rechtlichen Argumenten von Vornherein keiner Rechtsverweigerung gleich, dass die Staatsanwaltschaft nicht prüfte, ob die von der Gewerkschaft in ihrem Schreiben vom 14. Juni 2016 ge- genüber der Beschwerdeführerin geäusserten Vorwürfe der sexuellen Belästigun- gen, der Verstösse gegen das Gesundheitsgesetz und des Mobbings den Tatbe- stand der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB erfüllen. 3.6 Entfällt wie hier der strafrechtliche Schutz, so ist die Beschwerdeführerin auch nicht legitimiert, im Strafverfahren Beweisanträge zur Ermittlung der Täterschaft zu stel- len. Berechtigt zur Stellung von Beweisanträgen wären nur die unmittelbar geschä- digte/n (natürliche/n) Person/en gewesen, sofern sie ein Strafverfahren angestrengt hätte/n. 4. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO) und sind keine Entschädigungen auszurichten. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwältin Dr. H.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, a.o. Staatsanwältin R.________ (die Akten bleiben für die Beurteilung der noch nicht beschlussreifen Beschwerde im Verfahren BK 18 392 bei der Beschwerdekammer) Bern, 2. November 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 12