Mangels verschlechterter finanzieller Situation kann keine Verlängerung der Zahlungsfrist gewährt werden. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist deshalb abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.