36 Abs. 3 aStGB zu führen. Soweit der Beschwerdeführer mit der Höhe der Geldstrafe nicht einverstanden ist, stand es ihm offen, gegen den Strafbefehl Einsprache zu erheben. Dies hat er denn auch gemacht, wobei das Einspracheverfahren infolge Rückzugs abgeschrieben wurde, da der Beschwerdeführer der Hauptverhandlung unentschuldigt fernblieb. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 3 aStGB, wie von der Vorinstanz richtig entschieden, nicht erfüllt. Mangels verschlechterter finanzieller Situation kann keine Verlängerung der Zahlungsfrist gewährt werden.