a und b aStGB nur solche veränderte persönliche Verhältnisse berücksichtigt werden, welche sich finanziell auswirken und im Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls nicht voraussehbar waren. In finanzieller Hinsicht hat sich beim Beschwerdeführer seit dem Strafbefehl vom 25. Februar 2016 nichts geändert; er bezieht nach wie vor eine IV-Rente von monatlich CHF 1‘974.00. Schliesslich vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, selbst der Regierungsstatthalter erachte die Strafe als zu hoch, zu keiner Modifikation im Sinne von Art. 36 Abs. 3 aStGB zu führen.