Dabei ist die Staatsanwaltschaft sogar von einem leicht reduzierten Betrag von CHF 1‘900.00 ausgegangen. Mit der Einreichung des Budgets vom 2. Oktober 2017 hat der Beschwerdeführer demnach keine erhebliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse dargetan. Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde vermögen keine finanzielle Verschlechterung zu begründen. Es ist bedauerlich, dass der Beschwerdeführer unter körperlichen und seelischen Beschwerden leidet. Allerdings können bei der Verlängerung der Zahlungsfrist wie auch bei der Herabsetzung des Tagessatzes gemäss Art. 36 Abs. 3 Bst. a und b aStGB