Dies ergibt sich auch aus dem vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichten Budget vom 2. Oktober 2017. Von der Staatsanwaltschaft wurde beim Erlass des Strafbefehls am 25. Februar 2016 berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer derzeit keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann und deshalb eine IV-Rente als Ersatzeinkommen bezieht (vgl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 2. August 2015). Dabei ist die Staatsanwaltschaft sogar von einem leicht reduzierten Betrag von CHF 1‘900.00 ausgegangen.