Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen Ausführungen an und verweist darauf (vgl. E. 4 hiervor). Aus den Akten ergibt sich, dass die IV-Rente des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2016 unverändert CHF 1‘974.00 beträgt (vgl. E. 13 des Entscheides des Regionalgerichts vom 19. September 2017 betreffend Gesuch um Umwandlung der Geldstrafe in gemeinnützige Arbeit). An der Höhe des Ersatzeinkommens des Beschwerdeführers hat sich seither nichts geändert. Dies ergibt sich auch aus dem vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichten Budget vom 2. Oktober 2017.