3 7. Das Regionalgericht hat zutreffend ausführt, dass der Beschwerdeführer keine erhebliche Verschlechterung seiner finanziellen Verhältnisse seit dem Erlass des Strafbefehls vom 25. Februar 2016 dargetan hat. Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen Ausführungen an und verweist darauf (vgl. E. 4 hiervor).