Der Verurteilte kann sich nicht mit einer schlechten finanziellen Lage entschuldigen, die bereits im Zeitpunkt des Urteils bestanden hatte, hatte doch das Gericht, als es den Tagessatz festlegte, seiner persönlichen und wirtschaftlichen Lage bereits Rechnung zu tragen. Er kann sich insbesondere auch nicht auf sein Existenzminimum berufen, um die ausgebliebene Bezahlung zu erklären, da ein Leben am oder unter dem Existenzminimum nach dem klaren Willen des Gesetzgebers die Geldstrafe nicht ausschliessen soll (DOLGE, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2013, N. 18 ff. zu Art. 36 StGB;