Der Zweck der in Art. 36 Abs. 3 aStGB vorgesehenen Modifikation einer Sanktion besteht darin, Härtefälle zu vermeiden. Die Bestimmung setzt eine erhebliche Verschlechterung der finanziellen und persönlichen Verhältnisse voraus, die ohne Verschulden des Betroffenen eingetreten ist. Zu berücksichtigen sind dabei nur solche persönlichen Verhältnisse, welche sich finanziell auswirken und welche im Urteilszeitpunkt noch nicht voraussehbar waren.