6. Wie vorstehend dargetan wurde (vgl. E. 3 hiervor), kann der Verurteilte nur dann beantragen, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu sistieren und stattdessen die Zahlungsfrist zu verlängern oder den Tagessatz herabzusetzen, wenn er die Geldstrafe nicht bezahlen kann, weil sich ohne sein Verschulden die für die Bemessung des Tagessatzes massgebenden Verhältnisse seit dem Urteil erheblich geändert haben. Der Zweck der in Art. 36 Abs. 3 aStGB vorgesehenen Modifikation einer Sanktion besteht darin, Härtefälle zu vermeiden.