Bezüglich des angeblich ausbleibenden Nebenverdienstes (Kirschenverkauf auf dem Markt) könne nicht gesagt werden, dass dieser Betrag eines allfälligen Nebeneinkommens bei der Festlegung des Tagessatzes im Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls möglich gewesen wäre, zumal der Beschwerdeführer selbst keine Angaben dazu gemacht habe. Deshalb begründe der geltend gemachte Wegfall dieser Einkommensquelle auch keinen Anspruch auf Verlängerung der Zahlungsfrist. Der Beschwerdeführer lege im Ergebnis keine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse dar.