Somit stehe fest, dass der im Strafbefehl vom 25. Februar 2016 festgelegte Tagessatz von CHF 50.00 das aktuelle Einkommen bzw. die unveränderte IV-Rente bereits ausreichend berücksichtigt habe und dass sich die finanziellen Verhältnisse nicht geändert, geschweige denn verschlechtert hätten. Bezüglich des angeblich ausbleibenden Nebenverdienstes (Kirschenverkauf auf dem Markt) könne nicht gesagt werden, dass dieser Betrag eines allfälligen Nebeneinkommens bei der Festlegung des Tagessatzes im Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls möglich gewesen wäre, zumal der Beschwerdeführer selbst keine Angaben dazu gemacht habe.