2 Staatsanwaltschaft sei bei der Berechnung des Tagessatzes bezüglich des Einkommens sogar nur von einem Betrag von CHF 1‘900.00 ausgegangen. Somit stehe fest, dass der im Strafbefehl vom 25. Februar 2016 festgelegte Tagessatz von CHF 50.00 das aktuelle Einkommen bzw. die unveränderte IV-Rente bereits ausreichend berücksichtigt habe und dass sich die finanziellen Verhältnisse nicht geändert, geschweige denn verschlechtert hätten.