Vorausgesetzt war, dass er die Geldstrafe nicht bezahlen konnte, weil sich ohne sein Verschulden die für die Bemessung des Tagessatzes massgebenden Verhältnisse seit dem Urteil erheblich verschlechtert hatten. Da das vorliegende Gesuch bereits vor dem 1. Januar 2018 hängig war, ist darauf das alte Recht anwendbar (sog. lex mitior; Art. 2 Abs. 2 StGB analog). 4. Das Regionalgericht begründet die Abweisung des Gesuchs um Verlängerung der Zahlungsfrist damit, dem eingereichten Monatsbudget sei zu entnehmen, dass die IV-Rente seit dem Jahr 2016 unverändert CHF 1‘974.00 pro Monat betrage. Die