3. Nach dem bis am 31. Dezember 2017 geltenden Recht konnte der Verurteilte beantragen, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu sistieren und stattdessen die Zahlungsfrist bis zu 24 Monate zu verlängern, den Tagessatz herabzusetzen oder gemeinnützige Arbeit anzuordnen (Art. 36 Abs. 3 des bis am 31. Dezember 2017 geltenden Schweizerischen Strafgesetzbuches [aStGB; SR 311.0]. Vorausgesetzt war, dass er die Geldstrafe nicht bezahlen konnte, weil sich ohne sein Verschulden die für die Bemessung des Tagessatzes massgebenden Verhältnisse seit dem Urteil erheblich verschlechtert hatten.