2. Ein Gesuch um Verlängerung der Zahlungsfrist gemäss Art. 36 Abs. 3 Bst. a des alten Schweizerischen Strafgesetzbuches (aStGB; SR 311.0; vgl. E. 3 hiernach) wird in einem nachträglichen Entscheid nach Art. 363 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) beurteilt. Das zulässige Rechtsmittel dagegen ist die Beschwerde (BGE 141 IV 396 E. 3.1 und 4.7). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdekammer in Strafsachen einzureichen (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG;