Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 6. September 2018 Beschwerde. Er beantragte sinngemäss, sein Gesuch um Verlängerung der Zahlungsfrist sei gutzuheissen. Mit Blick auf das Nachstehende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).