Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 389 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. September 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Verurteilter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Verlängerung der Zahlungsfrist Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 23. August 2018 (PEN 18 494) Erwägungen: 1. Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) vom 25. Februar 2016 wurde A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Drohung (mehrfach begangen), Beschimpfung (mehr- fach begangen) und Führens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahr- zeuges zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 9‘000.00, sowie einer Busse von CHF 200.00 verurteilt. Am 23. August 2018 wies das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung der Zahlungsfrist um 24 Monate ab, nachdem die Staatsanwaltschaft dieses bereits am 4. Mai 2018 abgewiesen hatte. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 6. September 2018 Beschwerde. Er beantragte sinngemäss, sein Gesuch um Verlängerung der Zahlungsfrist sei gutzuheissen. Mit Blick auf das Nachstehende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. Ein Gesuch um Verlängerung der Zahlungsfrist gemäss Art. 36 Abs. 3 Bst. a des alten Schweizerischen Strafgesetzbuches (aStGB; SR 311.0; vgl. E. 3 hiernach) wird in einem nachträglichen Entscheid nach Art. 363 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) beurteilt. Das zulässige Rechtsmittel dage- gen ist die Beschwerde (BGE 141 IV 396 E. 3.1 und 4.7). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdekammer in Strafsachen ein- zureichen (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die vorinstanzliche Ab- weisung seines Gesuchs unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen be- troffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die – sehr unleserliche, aber gerade noch verständliche – form- und fristgerechte Be- schwerde ist einzutreten. 3. Nach dem bis am 31. Dezember 2017 geltenden Recht konnte der Verurteilte be- antragen, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu sistieren und stattdessen die Zahlungsfrist bis zu 24 Monate zu verlängern, den Tagessatz herabzusetzen oder gemeinnützige Arbeit anzuordnen (Art. 36 Abs. 3 des bis am 31. Dezember 2017 geltenden Schweizerischen Strafgesetzbuches [aStGB; SR 311.0]. Vorausgesetzt war, dass er die Geldstrafe nicht bezahlen konnte, weil sich ohne sein Verschulden die für die Bemessung des Tagessatzes massgebenden Verhältnisse seit dem Ur- teil erheblich verschlechtert hatten. Da das vorliegende Gesuch bereits vor dem 1. Januar 2018 hängig war, ist darauf das alte Recht anwendbar (sog. lex mitior; Art. 2 Abs. 2 StGB analog). 4. Das Regionalgericht begründet die Abweisung des Gesuchs um Verlängerung der Zahlungsfrist damit, dem eingereichten Monatsbudget sei zu entnehmen, dass die IV-Rente seit dem Jahr 2016 unverändert CHF 1‘974.00 pro Monat betrage. Die 2 Staatsanwaltschaft sei bei der Berechnung des Tagessatzes bezüglich des Ein- kommens sogar nur von einem Betrag von CHF 1‘900.00 ausgegangen. Somit ste- he fest, dass der im Strafbefehl vom 25. Februar 2016 festgelegte Tagessatz von CHF 50.00 das aktuelle Einkommen bzw. die unveränderte IV-Rente bereits aus- reichend berücksichtigt habe und dass sich die finanziellen Verhältnisse nicht geändert, geschweige denn verschlechtert hätten. Bezüglich des angeblich aus- bleibenden Nebenverdienstes (Kirschenverkauf auf dem Markt) könne nicht gesagt werden, dass dieser Betrag eines allfälligen Nebeneinkommens bei der Festlegung des Tagessatzes im Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls möglich gewesen wä- re, zumal der Beschwerdeführer selbst keine Angaben dazu gemacht habe. Des- halb begründe der geltend gemachte Wegfall dieser Einkommensquelle auch kei- nen Anspruch auf Verlängerung der Zahlungsfrist. Der Beschwerdeführer lege im Ergebnis keine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse dar. 5. Der Beschwerdeführer reicht mit seiner Beschwerde erneut das Monatsbudget vom 2. Oktober 2017 ein und macht im Wesentlichen geltend, seit er am 26. Mai 2016 zusammengeschlagen worden sei, könne er keiner Arbeit mehr nachgehen. Er ha- be erhebliche körperliche und seelische Beschwerden. Da das Gericht noch nicht über das Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung entschieden habe, habe er noch keine Entschädigung erhalten. Auch der Regierungsstatthalter B.________ erachte die Strafe als viel zu hoch und habe dem Regionalgericht deshalb drei Briefe geschrieben. 6. Wie vorstehend dargetan wurde (vgl. E. 3 hiervor), kann der Verurteilte nur dann beantragen, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu sistieren und stattdessen die Zahlungsfrist zu verlängern oder den Tagessatz herabzusetzen, wenn er die Gelds- trafe nicht bezahlen kann, weil sich ohne sein Verschulden die für die Bemessung des Tagessatzes massgebenden Verhältnisse seit dem Urteil erheblich geändert haben. Der Zweck der in Art. 36 Abs. 3 aStGB vorgesehenen Modifikation einer Sanktion besteht darin, Härtefälle zu vermeiden. Die Bestimmung setzt eine erheb- liche Verschlechterung der finanziellen und persönlichen Verhältnisse voraus, die ohne Verschulden des Betroffenen eingetreten ist. Zu berücksichtigen sind dabei nur solche persönlichen Verhältnisse, welche sich finanziell auswirken und welche im Urteilszeitpunkt noch nicht voraussehbar waren. Der Verurteilte kann sich nicht mit einer schlechten finanziellen Lage entschuldigen, die bereits im Zeitpunkt des Urteils bestanden hatte, hatte doch das Gericht, als es den Tagessatz festlegte, seiner persönlichen und wirtschaftlichen Lage bereits Rechnung zu tragen. Er kann sich insbesondere auch nicht auf sein Existenzminimum berufen, um die ausge- bliebene Bezahlung zu erklären, da ein Leben am oder unter dem Existenzmini- mum nach dem klaren Willen des Gesetzgebers die Geldstrafe nicht ausschliessen soll (DOLGE, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2013, N. 18 ff. zu Art. 36 StGB; STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch Hand- kommentar, 3. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 36 StGB). Die verurteilte Person hat das Gesuch zu begründen. Sie muss die Verschlechte- rung ihrer finanziellen Verhältnisse belegen und ihr fehlendes Verschulden zumin- dest glaubhaft machen (DOLGE, a.a.O., N. 28 zu Art. 36 StGB). 3 7. Das Regionalgericht hat zutreffend ausführt, dass der Beschwerdeführer keine er- hebliche Verschlechterung seiner finanziellen Verhältnisse seit dem Erlass des Strafbefehls vom 25. Februar 2016 dargetan hat. Die Beschwerdekammer in Straf- sachen schliesst sich diesen Ausführungen an und verweist darauf (vgl. E. 4 hier- vor). Aus den Akten ergibt sich, dass die IV-Rente des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2016 unverändert CHF 1‘974.00 beträgt (vgl. E. 13 des Entscheides des Re- gionalgerichts vom 19. September 2017 betreffend Gesuch um Umwandlung der Geldstrafe in gemeinnützige Arbeit). An der Höhe des Ersatzeinkommens des Be- schwerdeführers hat sich seither nichts geändert. Dies ergibt sich auch aus dem vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichten Budget vom 2. Oktober 2017. Von der Staatsanwaltschaft wurde beim Erlass des Strafbefehls am 25. Fe- bruar 2016 berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer derzeit keiner Erwerbstätig- keit mehr nachgehen kann und deshalb eine IV-Rente als Ersatzeinkommen be- zieht (vgl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 2. August 2015). Dabei ist die Staatsanwaltschaft sogar von einem leicht reduzierten Betrag von CHF 1‘900.00 ausgegangen. Mit der Einreichung des Budgets vom 2. Oktober 2017 hat der Beschwerdeführer demnach keine erhebliche Verschlechterung sei- ner wirtschaftlichen Verhältnisse dargetan. Auch die weiteren Vorbringen des Be- schwerdeführers in der Beschwerde vermögen keine finanzielle Verschlechterung zu begründen. Es ist bedauerlich, dass der Beschwerdeführer unter körperlichen und seelischen Beschwerden leidet. Allerdings können bei der Verlängerung der Zahlungsfrist wie auch bei der Herabsetzung des Tagessatzes gemäss Art. 36 Abs. 3 Bst. a und b aStGB nur solche veränderte persönliche Verhältnisse berück- sichtigt werden, welche sich finanziell auswirken und im Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls nicht voraussehbar waren. In finanzieller Hinsicht hat sich beim Be- schwerdeführer seit dem Strafbefehl vom 25. Februar 2016 nichts geändert; er be- zieht nach wie vor eine IV-Rente von monatlich CHF 1‘974.00. Schliesslich vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, selbst der Regierungsstatthalter erach- te die Strafe als zu hoch, zu keiner Modifikation im Sinne von Art. 36 Abs. 3 aStGB zu führen. Soweit der Beschwerdeführer mit der Höhe der Geldstrafe nicht einver- standen ist, stand es ihm offen, gegen den Strafbefehl Einsprache zu erheben. Dies hat er denn auch gemacht, wobei das Einspracheverfahren infolge Rückzugs abgeschrieben wurde, da der Beschwerdeführer der Hauptverhandlung unent- schuldigt fernblieb. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 3 aStGB, wie von der Vorinstanz richtig entschieden, nicht erfüllt. Mangels verschlechterter finanziel- ler Situation kann keine Verlängerung der Zahlungsfrist gewährt werden. Die Be- schwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist deshalb abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin C.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, a.o. Staatsanwältin D.________ Bern, 11. September 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5