8 wurden, nicht zu beanstanden. Sie hält den Anforderungen an eine Grundrechtseinschränkung stand. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Verfahrens werden bestimmt auf CHF 1‘200.00. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.