Abgesehen davon, dass eine erkennungsdienstliche Behandlung in Zürich mit Blick auf den für den Beschwerdeführer hierfür verbundenen Aufwand als zumutbar zu bezeichnen ist, kann vor dem Hintergrund, dass das Forensische Institut Zürich mit der Begutachtung beauftragt werden sollte, nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, man habe nicht mit einer «Vorladung» nach Zürich gerechnet. Unter Berücksichtigung der bisherigen Aufforderungsbemühungen ist die angedrohte polizeiliche Vorführung nicht zu beanstanden bzw. verhältnismässig.