Bereits im Rahmen des mit Verfügung vom 30. Mai 2018 gewährten rechtlichen Gehörs wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass die Gutachterin ihn zur Erstellung von Vergleichsfotos aufbieten dürfe. Abgesehen davon, dass eine erkennungsdienstliche Behandlung in Zürich mit Blick auf den für den Beschwerdeführer hierfür verbundenen Aufwand als zumutbar zu bezeichnen ist, kann vor dem Hintergrund, dass das Forensische Institut Zürich mit der Begutachtung beauftragt werden sollte, nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, man habe nicht mit einer «Vorladung» nach Zürich gerechnet.