Die Behauptung, dass die Gutachterin ihren Auftrag eigenmächtig und damit unzulässigerweise erweitert habe, indem sie Vergleichsaufnahmen erstellen lassen wolle, ist mit Blick auf den entsprechenden Auftrag der Staatsanwaltschaft klar aktenwidrig. Auch kann in keiner Weise davon gesprochen werden, die angedrohten Zwangsmassnahmen wären nicht zumutbar bzw. stünden in einem Missverhältnis zur untersuchenden Straftat. Bereits im Rahmen des mit Verfügung vom 30. Mai 2018 gewährten rechtlichen Gehörs wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass die Gutachterin ihn zur Erstellung von Vergleichsfotos aufbieten dürfe.