Zumindest mit Blick auf den Beschwerdeführer ist die Erstellung eines Gesichtserkennungsgutachtens bei Vorliegen von Vergleichsaufnahmen möglich. Darüber hinaus wird es Sache der Gutachterin sein, festzustellen, ob und mit welchen Schlussfolgerungen die Fragen der Staatsanwaltschaft beantwortet werden können. Die Behauptung, dass die Gutachterin ihren Auftrag eigenmächtig und damit unzulässigerweise erweitert habe, indem sie Vergleichsaufnahmen erstellen lassen wolle, ist mit Blick auf den entsprechenden Auftrag der Staatsanwaltschaft klar aktenwidrig.