Bei einer gemessenen Nettogeschwindigkeit von 112 km/h statt der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h kann nicht mehr von einer geringfügigen Geschwindigkeitsübertretung gesprochen werden. Als beschuldigte Person muss der Beschwerdeführer, auch wenn ihn keine Mitwirkungspflicht trifft, Zwangsmassnahmen – wie vorliegend die erkennungsdienstliche Behandlung – und damit einen Eingriff in seine Rechtstellung dulden (Art. 113 Abs. 1 StPO).