7 (Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 Bst. d und 393 Abs. 2 Bst. c StPO), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Ermittelt wird wegen einer groben Verkehrsregelverletzung. Bei einer gemessenen Nettogeschwindigkeit von 112 km/h statt der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h kann nicht mehr von einer geringfügigen Geschwindigkeitsübertretung gesprochen werden.