Ferner hat die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung – hinsichtlich polizeilicher Vorführung – zunächst das mildere Mittel gewählt, räumt sie doch dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, selber drei Termine zu nennen, an denen er sich einrichten könnte, für das Erstellen von Vergleichsfotografien nach Zürich zu fahren. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die angedrohten Zwangsmassnahmen hielten den weiteren Teilgehalten des Verhältnismässigkeitsgebots nicht stand