Dazu kann zunächst auf das bereits zum Tatverdacht Ausgeführte verwiesen werden. Die Staatsanwaltschaft ist nicht gehalten, zunächst gegen die angeblich «geständige» Person zu ermitteln und erst nach einem negativen Ergebnis das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer weiterzuführen. Ferner hat die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung – hinsichtlich polizeilicher Vorführung – zunächst das mildere Mittel gewählt, räumt sie doch dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, selber drei Termine zu nennen, an denen er sich einrichten könnte, für das Erstellen von Vergleichsfotografien nach Zürich zu fahren.