197 Abs. 1 Bst. c StPO, wonach Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden dürfen, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können, hält der Beschwerdeführer erneut dafür, dass vor Androhung und Durchführung einer polizeilichen Vorführung und einer erkennungsdienstlichen Behandlung alle Schritte zu unternehmen seien, welche eine Beweisführung ohne die Anwendung von Zwangsmassnahmen ermöglichen, sprich, dass zunächst gegen die Drittperson zu ermitteln sei. Dazu kann zunächst auf das bereits zum Tatverdacht Ausgeführte verwiesen werden.