Anders als der Beschwerdeführer meint, kann nicht davon gesprochen werden, die Staatsanwaltschaft erhebe keine Zweifel an der Echtheit des angeblichen Geständnisses. Aus dem Umstand, dass sie ein Gesichtserkennungsgutachten erstellen lässt, geht implizit hervor, dass sie Zweifel hegt. 6.2 Mit Blick auf Art. 197 Abs. 1 Bst.