Wie sie dies indessen macht, liegt – in den Grenzen von Art. 3 StPO – in ihrem Ermessen. Dass die Staatsanwaltschaft in der hier interessierenden Konstellation betreffend den gegen den Beschwerdeführer erhobenen Tatverdacht weitere Abklärungen trifft, konkret ein objektives Beweismittel erheben lassen will, ist nicht zu beanstanden (hinsichtlich Tauglichkeit nachstehend E. 6.3). Anders als der Beschwerdeführer meint, kann nicht davon gesprochen werden, die Staatsanwaltschaft erhebe keine Zweifel an der Echtheit des angeblichen Geständnisses.