Weder lässt ein Geständnis eines Dritten per se den Tatverdacht gegen die (bisher) beschuldigte Person untergehen, noch verpflichtetet es die Staatsanwaltschaft, zwingend erstmal gegen die «geständige» Person vorzugehen, andernfalls es für eine beschuldigte Person ein Leichtes wäre, allein durch Einreichen eines angeblichen Geständnisses einer Drittperson die Ermittlungen gegen sich abzuwenden. Die Staatsanwaltschaft ist zwar verpflichtet, nicht nur be-, sondern auch entlastende Umstände einer Prüfung zu unterziehen. Wie sie dies indessen macht, liegt – in den Grenzen von Art. 3 StPO – in ihrem Ermessen.