Anhaltspunkte, dass die Ausführungen von D.________ unglaubhaft wären, sind – zumindest derzeit – keine erkennbar. Ferner ist der Generalstaatsanwaltschaft darin beizupflichten, dass das vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichte Schreiben von E.________ vom 7. Januar 2018 (Ausdruck eines von diesem an den Beschwerdeführer gemailten PDF) die vorgenannten, deutlichen Verdachtselemente nicht zu entkräften vermag.