Gestützt auf die im Zusammenhang mit der Lenkerabklärung erstellten Notizen von D.________ vom 13. September 2016 sowie dessen Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 28. Juni 2016 vermögen die replicando vorgebrachten Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er nie gesagt habe, in die Radarfalle geraten zu sein, sondern nur ausgeführt habe, an jenem Sonntag das Auto benutzt zu haben, den Tatverdacht nicht zu entkräften. Anhaltspunkte, dass die Ausführungen von D.________ unglaubhaft wären, sind – zumindest derzeit – keine erkennbar.