___ und J.________ begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung von netto 32 km/h (112 km/h anstatt der erlaubten 80 km/h). Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt, ist der Tatverdacht gegenüber dem Beschwerdeführer aufgrund der Ähnlichkeit seiner Person mit derjenigen, die auf dem Radarbild erkennbar ist, und der Zeugenaussage von D.________, klar zu bejahen. Es kann in-