Art 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Bei der Sachverhaltsermittlung sind die Strafbehörden verpflichtet, alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel einzusetzen, die rechtlich zulässig (insbesondere grundrechtskonform) und weder unerheblich noch offenkundig den Strafbehörden bereits bekannt oder rechtsgenüglich erwiesen sind (Art. 139 StPO). Einen numerus clausus der Beweismittel kennt die StPO nicht. 6.1.4 Ermittelt wird wegen einer am 28. August 2016 auf der Hauptstrasse zwischen I.________ und J.____